Groettrup, Hendrik1981-05-292020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251962https://orlis.difu.de/handle/difu/475486Das Harlingerland in Ostfriesland galt in der Geschichtsschreibung lange Zeit als ein für diese Region Deutschlands untypischer Landstreifen, weil die Quellen Verfassungs- und Verwaltungsverhältnisse andeuteten, die nicht für ein freies Bauerntum, sondern für eine auf Leibeigenschaft beruhende Gesellschaftsordnung zu plädieren schienen.Die vorliegende Analyse allerdings lehnt ein absolutes Regententum der Grafen und Fürsten von Ostfriesland ab und belegt, daß der Landesherr wohl mehr Rechte als in den übrigen, mit mächtigen Landständen versehenen Regionen Ostfrieslands besessen haben mag, die Landschaft des Harlingerlandes trotz mancher innerer Schwäche aber im Finanz-, Steuer- und Deichwesen durchaus ein Mitspracherecht besaß.Hinzu kam eine kluge politische Selbstbeschränkung der Herrschenden, die sich dem Volk als Gegengewicht zu den Landständen anbieten und keinerlei Anlaß zu Rebellionen geben wollten. cb/difuLandschaftLandständeLandesherrGerichtDeichStadtverwaltungLandesgeschichteRechtsgeschichteVerfassungsgeschichteVerfassungsrechtStadtgeschichteDie Verfassung und Verwaltung des Harlingerlandes 1581-1744.Monographie056832