Lohse, Eva Julia2009-10-232020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520090029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/168452Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EG-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau EAG Bau) 2004 wurde die Umweltprüfung verbindlich für alle Bauleitpläne vorgeschrieben, mit der Ausnahme von Bauleitplänen, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden. Dies ging einher mit der Änderung der Planerhaltungsvorschriften des § 214 BauGB. Ein Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (2 K 364/06, durch BVerwG, Urt. v. 4.8.2009, 4 CN 4.08, im Ergebnis bestätigt) beschäftigte sich nun erstmals mit der weitgehend ungeklärten Frage, inwieweit es sich um einen nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler handelt, wenn die Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 BauGB verkennt und demnach die Umweltprüfung fälschlicherweise unterbleibt. Der Beitrag ist einerseits eine kritische Urteilsanmerkung, will darüber hinaus aber auch Lösungsansätze im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche und innerstaatliche Voraussetzungen darstellen.Irren ist gemeindlich: Zur Unbeachtlichkeit einer aufgrund fehlerhafter Wahl des vereinfachten Verfahrens unterlassenen Umweltprüfung.ZeitschriftenaufsatzDM09100554PlanungsrechtBauleitplanungBaurechtGemeindeBebauungsplanPlanänderungUmweltprüfungUnterlassungBaugesetzbuch (BauGB)Vereinfachtes VerfahrenUnbeachtlichkeitVerstoß