1982-12-292020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/492531Nach einer wirksam erteilten Bebauungsgenehmigung können wegen deren Bindungswirkung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nur öffentlich-rechtliche Bedenken beachtet, aber keine Zweifel an der später etwa tatsächlichen Nutzung berücksichtigt werden. Eine zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre kann diese Bindungswirkung der Bebauungsgenehmigung nicht beseitigen. -y-RechtBundesbaugesetzBauordnungsrechtBaugenehmigungBindungswirkungNutzungsänderungVeränderungssperreRechtsprechungBindungswirkung. Baugenehmigungsverfahren - Nutzungsänderung. Veränderungssperre. Bebauungsgenehmigung.Zeitschriftenaufsatz074896