1993-10-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619930721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/825601.Eine Wohnnutzung ist gegenüber solchen Immissionen rechtlich nicht geschützt, die nur deshalb belästigen oder die Gesundheit gefährden, weil sie Wohnräume durch ein baurechtlich nicht genehmigtes und nicht genehmigungsfähiges Fenster erreichen. 2.Der Betreiber einer emittierenden Anlage muß sich immissionsschutzrechtlich nicht deshalb als Störer behandeln lassen, weil er eine fortdauernde illegale Wohnnutzung in der Nachbarschaft geduldet hat. 3.Rechtsgrundlage für eine teilweise Betriebsuntersagung kann sowohl Paragraph 24 als auch Paragraph 25 II BImSchG sein. 4.Zur Bedeutung der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der vom Betrieb einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, hier Nachtbetrieb einer Tankstelle, auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche.(-z-)Tankstellenbetrieb und Immissionsschutz für die Wohnnutzung. BImSchG §§ 22 I, 24, 25 II.BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 7 C 6.92, OVG Münster.ZeitschriftenaufsatzI93020103TankstelleBetriebLärmRechtsprechungWohnnutzungRechtImmissionsschutzNachtImmissionsschutzTA-LärmRechtsgrundlageBVerwG-Urteil