1986-01-172020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/519882Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Forderungen gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und nicht der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 558, 852 II, 205, 209 I und 242 BGB. (-y-)MietrechtMietvertragSchadenersatzKranVerjährungRechtsprechungBGH-UrteilWohnung§§ 558, 852 Abs.2 BGB. Urteil des BGH vom 28.11.84 - Az.VIII ZR 240/83.Zeitschriftenaufsatz103012