1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/486588Eine Änderung der baulichen Anlage ist i.S. des § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 dann wesentlich, wenn sie nach der jeweiligen Situation und der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung den von der Nutzungsänderung ausgehenden Eingriff in die in § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 genannten Belange mehr als nur geringfügig verstärkt. Eine Nutzungsänderung wird nur dann durch § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 als beabsichtigt erleichtert, wenn die neue Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgenommen ist. Zur Abgrenzung von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen zu solchen Maßnahmen, die der Neuerrichtung eines Gebäudes gleichstehen (im Anschluss an §§ 47, 126 BVerwGE). bmBundesbaugesetzBundesbaugesetzPrivilegiertes VorhabenAußenbereichGebäudeNutzungsänderungNeuerrichtungReparaturInstandsetzungBegriffRechtsprechungBVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 81.77. Bauen im Außenbereich, privilegierte Vorhaben, Nutzungsänderung. Bundesbaugesetz 1976/79 § 35 Absatz 4.Zeitschriftenaufsatz068255