Schläger, Edwin2000-09-112020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2620000340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/45184Bayern hat als erstes Bundesland von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 15a EGZPO für Klagen ab 1.9.2000 die außergerichtliche Streitbeilegung vorzuschreiben. Dadurch muss auch wohnraummietrechtlichen Klagen mit einem Streitwert bis 1500,-- DM ein Schlichtungsverfahren vorausgehen. Es gibt aber (schon über das Bundesrecht) zahlreiche Ausnahmen: Mieterhöhungszustimmungsklagen, Mahnbescheidsachen und Fälle, in denen Vermieter und Mieter nicht im selben Landgerichtsbezirk wohnen. Unklar ist derzeit, ob auch Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG unter diese gesetzliche Regelung fallen. Es ist damit zu rechnen, daß weitere Bundesländer dieses Schlichtungsverfahren einführen, wobei § 15a Abs.5 EGZPO in Grenzen unterschiedliche Regelungen möglich macht (z.B. kann die Gegenstandswert-Grenze auch unter 1500,-- DM festgelegt werden). difuWie wirken sich § 15a EGZPO und das Bayerische Schlichtungsgesetz auf Wohnraummiet- und Wohnungseigentumssachen aus?ZeitschriftenaufsatzDC1036KlageMietrechtWohnungseigentumsrechtGesetzgebungAußergerichtliche StreitschlichtungSchlichtungsverfahrenStreitwert