1989-12-212020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/552983Angesichts einer früheren Nutzung des Plangebiets als Mülldeponie muß die Gemeinde die Grundstückserwerber, die dort ein Wohnhaus errichteten, sorfältig aufklären, ob von den altlastverdächtigen Flächen eine Gefahr ausgeht. Die Amtspflicht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans Gesundheitsgefährdungen für die zukünftigen Bewohner des Plangebiets zu verhindern, obliegt der Gemeinde nicht nur gegenüber der Allgemeinheit. Die den Gemeinden als Planungsträgern obliegenden Amtspflichten sollen auch verhindern, daß Gebäude errichtet werden, die wegen drohender Gesundheitsgefahren für Wohnzwecke ungeeignet sind. Die Haftung erfaßt deshalb auch Vermögensschäden, die Grundstückseigentümer, Bauherrn und Ersterwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichten oder kaufen, die nicht bewohnbar sind. (rh)BebauungsplanWohngebietEigentumHaftungGemeindeGesundheitGesundheitsschadenRechtsprechungAltlastMülldeponieBGH-UrteilRechtBebauungsplanungHaftung für Altlasten. BGH, Urteil v. 26.01.89 - Az. III ZR 194/87.Zeitschriftenaufsatz140814