Schwarzer, Herbert1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/814071. Nicht alle Einzelbestimmungen, die Regelungen über die Einhaltung von Abstandsflächen treffen, räumen den Nachbarn Abwehrrechte ein. 2. Nicht jeder Nachbar kann jeden Verstoß gegen eine nachbarschützende Abstandsvorschrift mit Erfolg rügen. Der Verstoß muß sich zu seinen Lasten auswirken. 3. Der geschützte Nachbar kann verlangen, daß die gesamte für den jeweiligen Einzelfall erforderliche Abstandsfläche eingehalten wird. 4. Aus den Vorschriften, welche die auf 1 H festgelegte Tiefe der Abstandsflächen verkürzen, ergeben sich keine Einschränkungen des nachbarlichen Abwehrrechts für Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Verkürzung nicht vorliegen. 5. Die Einschränkung des 16-m-Privilegs auf zwei Gebäudeseiten dient auch dem Nachbarschutz. (-z-)Nachbarschutz bei Verstößen gegen Abstandsvorschriften. Zum Leitsatz 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.4.1991, BayVBl. 1991, 720.ZeitschriftenaufsatzI9203045BauordnungsrechtAbstandsflächeNachbarschutzRechtsschutzRechtsprechungRechtKlagebefugnisVGH-Urteil