Rodegra, Jürgen2009-04-082020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620090173-1564https://orlis.difu.de/handle/difu/166721Die vorschnelle Hinzuziehung der DIN 4109/89 in Mietstreitigkeiten, in denen sich der Mieter gemäß § 536 Absatz 1 Satz 2 BGB wegen Trittschallgeräuschen auf Mietminderung beruft, ist rechtssystematisch falsch. DIN-Normen sind im Hinblick auf die Festlegung von starren Messwerten ihrer Natur nach auf das Baurecht zugeschnitten. Demgegenüber ist in Mietstreitigkeiten jeweils vorrangig anhand der konkreten Vereinbarungen im Mietvertrag zu prüfen, ob der vom Vermieter geschuldete vertragsgemäße Gebrauch durch die vom Mieter behauptete Lärmbelastung eingeschränkt ist. Hierbei handelt es sich um eine Tatfrage. Etwaigen Beweisantritten der Parteien ist nachzugehen.Die Anwendung der Schallschutznorm DIN 4109/89 im Mietrecht.ZeitschriftenaufsatzDM09032403WohnungswesenWohnenMietrechtMietvertragSchallschutzLärmLärmschutzLärmbelastungTrittschallMietminderung