Röckinghausen, Marc2011-03-242020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520110943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/172048Die 1. BImSchV hat nach der Zahl der Betroffenen mit Abstand die größte Bedeutung aller Durchführungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Nahezu 30 Millionen Feuerungsanlagen fallen in den Anwendungsbereich dieser Rechtsverordnung. Betroffen sind sowohl Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe als auch Öl- und Gasfeuerungsanlagen, jeweils soweit keine Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG besteht. Die Bundesregierung hat nun unter Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat die 1. BImSchV aus dem Jahre 1988 durch eine neue Verordnung ersetzt, die die Anforderungen vor allem an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe verschärft. Ein besonderes Augenmerk lag dabei auf den sog. Einzelraumfeuerungsanlagen, die weit verbreitet sind und für die jetzt erstmals eigene Anforderungen festgelegt wurden. Davon sind nicht nur neue Anlagen, sondern mit zeitlicher Verzögerung auch bestehende Anlagen erfasst. Der Beitrag befasst sich mit den geänderten Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen, differenziert nach Neu- und Altanlagen. Eine wichtige Rolle spielen dabei der Anpassungsbedarf und die Anpassungsfristen für bestehende Anlagen.Die neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).ZeitschriftenaufsatzDM11022207UmweltschutzImmissionsschutzBundesimmissionsschutzgesetzVerordnungFeuerungsanlageHolzBrennstoffÖlfeuerungGasfeuerungÜberwachungBundesimmissionsschutzverordnungFestbrennstoffHolzheizung