Stemmler, Johannes1995-12-272020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950007-5884https://orlis.difu.de/handle/difu/89603Die Bestimmung des Paragraph 55 BauZVO über den in der ehemaligen DDR erstmals 1990 eingeführten Vorhaben- und Erschliessungsplan (BEP) galt nach dem Einigungsvertrag und Paragraph 246a BauGB in den neuen Ländern fort. Während seinerzeit das ausschlaggebende gesetzgeberische Motiv war, private Planungs- und Finanzierungskapazitäten für bedeutende investive Vorhaben in den neuen Ländern zu nutzen, verfolgte die bundesweite Einführung des Instruments durch Paragraph 7 BauGB-MassnahmenG generell die Absicht, kooperative Handlungsformen zwischen privaten Investoren und den Gemeinden im Städtebau zu stärken. Daher ist der Anwendungsbereich des VEP auch nicht mehr auf bestimmte investive Vorhaben beschränkt.Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschliessungsplan.ZeitschriftenaufsatzI95040874BebauungsplanungPlanungsinstrumentPlanungshoheitVorhaben- und ErschließungsplanEinigungsvertragBaugesetzbuch (BauGB)