2004-11-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/128937Art. 19 GG; § 9 LuftVG; §§ 49, 75 VwVfG: 1) Die in § 75 Abs.3 Satz 2 VwVfG festgelegte Frist von drei Jahren für das Geltendmachen von Ansprüchen wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen (§ 75 Abs.2 Sätze 2 und 4 VwVfG) ist mit Art.19 Abs.4 GG vereinbar. 2) Ein Rückgriff auf die Widerrufsvorschrift des § 49 VwVfG kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil Ansprüche aus § 75 Abs.2 Sätze 2 und 4 VwVfG wegen Versäumung der Dreijahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden können. difuAnsprüche wegen nicht voraussehbarer nachhaltiger Wirkungen eines PFB. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2003 - 4 B 83/03 - (OVG Berlin vom 9.5.2003 - 6 A 4.03).ZeitschriftenaufsatzDC4605PlanungsrechtPlanfeststellungRechtsschutzPlanfeststellungsbeschlussNachteilAnspruchsberechtigungRechtsanspruchFristKlagefrist