Immel, Burkhard1988-03-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/541154Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämfung der Umweltkriminalität (18. Strafänderungsgesetz vom 18. März 1980) wurde das Umweltstrafrecht in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde darüber diskutiert, ob für den Amtsträger eine besondere Strafvorschrift erlassen werden solle. Der Gesetzgeber hat hierauf bewußt verzichtet. Anhand verschiedener Giftmüllskandale (Giftmüllkatastrophe in Seveso, Dioxin-Vergiftung im Wasser in Hamburg-Georgswerder usw.), wobei in Seveso trotz aller möglichen Kontrollvorschriften der Giftmüll monatelang verschwunden war und in anderen Fällen eine Gefährdung den Behörden wahrscheinlich schon jahrelang bekannt war, wird deutlich, daß das Umweltstrafrecht unzulänglich ist. In seiner Untersuchung zeigt der Autor auf, daß die gesetzgeberische Beurteilung fehlerhaft ist. Weiter legt er dar, weshalb es in der Regel kaum jemals zu einer Strafbarkeit des Amtsträgers kommen wird. Hierbei erörtert er die Notwendigkeit einer Bestrafung amtsträgerlichen Verhaltens und zeigt auf, weshalb eine Bestrafung anhand der bestehenden Straftatbestände scheitern muß. Abschließend stellt er seinen eigenen Lösungsvorschlag dar. gzi/difuStrafrechtUmweltschutzrechtAmtsträgerBeamterGenehmigungsverfahrenUnterlassungGesetzentwurfVerwaltungsrechtGesetzgebungKommunalbediensteterUmweltschutzRechtUmweltStrafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern im Umweltstrafrecht. Umweltuntreue.Monographie128614