2004-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620040340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/128781VVG § 67; BGB §§ 133, 157: Leistet die Hausratversicherung ihrem Versicherungsnehmer, der zugleich Vermieter ist, Schadenersatz, so steht dem Rückgriff der Versicherung gegenüber dem im Hause des Vermieters wohnenden Schadenverursacher kein Rückgriff zu, wenn der Schaden (hier: ein Brandschaden) möglicherweise nur durch leichte Fahrlässigkeit hervorgerufen wurde. Der konkludente Regressverzicht erstreckt sich dabei auch auf die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebenden Personen und ist unabhängig davon, ob der Mieter seinerseits über eine Haftpflichtversicherung verfügt. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2003 - 7 U 165/03, nicht rechtskräftig (das Aktenzeichen beim BGH lautet IV ZR 26/04). difuRegreßverzicht des Hausratversicherers.ZeitschriftenaufsatzDC4449MietwesenVermieterMieterSchadensfallVersicherungSchadenersatzHaftungRegressVersicherungsschutzHausratversicherung