Schmid, Michael J.2008-06-102020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620080173-1564https://orlis.difu.de/handle/difu/163964Auch ein Streit um 30,74 Euro kann der Rechtsfortbildung dienen. Das war nämlich der Betrag, um den es in dem Urteil des BGH vom 14.11. 20071 ging. Der BGH referiert sorgfältig die verschiedenen Auffassungen, die zur Tragung der Kosten vertreten werden, die bei einem Nutzerwechsel durch die Kostenaufteilung auf Vor- und Nachmieter bei verbrauchsabhängiger Abrechnung anfallen. Die Begründung des Ergebnisses ist etwas überraschend. Der BGH schließt sich der Auffassung, dass der Vermieter die Kosten zu tragen hat, nur "im Ergebnis" an. Der Senat rechnet die Kosten den Verwaltungskosten zu, so der amtliche Leitsatz. Begründet wird dies nicht mit einem Rückgriff auf den Begriff der Verwaltungskosten, sondern damit, dass es sich nicht um (stetig) wiederkehrende Belastungen handelt, weil die sogenannte Nutzerwechselgebühr nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen anfällt, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Die vom BGH gegebene Begründung verdient Aufmerksamkeit. difuZwischenablesung und Betriebskostenbegriff.ZeitschriftenaufsatzDM08042233WohnungswesenWohnenMieterBetriebskostenVerwaltungskostenHeizkostenMessungMietwesenMieterwechselNachmieterAblesung