Timm, Frauke2012-10-252020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252012978-3-428-13851-7https://orlis.difu.de/handle/difu/200775Auf der Basis staats- und straftheoretischer Erwägungen erzielt die Untersuchung das Ergebnis der notwendigen Gesinnungsabstinenz des Strafrechts. Die Gesinnung als alleiniger Ausdruck potenzieller Gefährlichkeit der Person darf im Strafrecht, das der Reaktion auf rechtlich zu missbilligendes Verhalten dient, keine Berücksichtigung finden. Konsequent werden jedwede Gesinnungselemente sowohl aus der Strafbegründung als auch der Strafzumessung ausgeschieden. Im geltenden Rechtssystem bietet sich indes das Bild verstärkt gefahrenabwehrrechtlicher Ausrichtung des Strafrechts, das mehr auf böse Hintergedanken schielt, als dass es Reaktionen auf rechtlich zu missbilligendes Verhalten bereitstellt. Die Arbeit tritt dieser Negativentwicklung entgegen und unternimmt den Versuch, durch die Vergegenwärtigung rechtsstaatlicher Prinzipien den Weg in ein diese Grenzen wahrendes Strafrecht einzuleiten.Gesinnung und Straftat. Besinnung auf ein rechtsstaatliches Strafrecht.MonographieDW26108VerwaltungsrechtStrafrechtSozialverhaltenSicherheitRechtsstaatGesinnungFreiheit