Christiansen, Jan1997-03-252020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251996https://orlis.difu.de/handle/difu/103503Der Autor analysiert den in § 324 Strafgesetzbuch normierten Tatbestand der Gewässerverunreinigung. Das Problem der Vorschrift liegt in ihrer Verwaltungsrechtsakzessorietät. Die These des Autors ist, daß nicht jedes Überschreiten von behördlich festgesetzten Grenzwerten strafrechtlich relevantes Handlungsunrecht begründet. Vielmehr müsse zugleich ein Verstoß gegen sog. materielle Betreiberpflichten vorliegen, die sich aus der behördlichen Erlaubnis oder aus dem Wasserhaushaltsgesetz ergeben können. Die behördliche "Überwachungswertregelung" beschreibt eine Betreiberpflicht, indem sie den Grad zulässiger Wasserverunreinigung in Gestalt von Mittelwerten festlegt. Diese Regelung müsse, um einKriterium für Pflichtverstöße abgeben zu können, nicht erfolgs- , sondern handlungsbezogen verstanden werden: nicht die von Kontingenzen (Zufälligkeiten) belasteten empirischen Messungen von Schadstoffkonzentrationen dürfen den Ausschlag geben, sondern, so der Autor, die statistische Wahrscheinlichkeit von Überwachungswertüberschreitungen, die sich direkt aus den Handlungen der Einleiter ermitteln läßt. gar/difuGrenzen der behördlichen Einleiteerlaubnis und Strafbarkeit nach § 324 StGB. Materielle Betreiberpflichten und Überwachungswertregelung.MonographieS97010028GewässerverunreinigungGewässerschutzUmweltschutzrechtStrafrechtWasserhaushaltsgesetzAbwassereinleitungBehördeGrenzwertVerwaltungsrechtEntsorgungUmweltschutzErlaubnisBetreiberpflichtÜberwachungswertregelungStrafbarkeit