Strotkamp, Hans-Peter2015-02-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520141616-0991https://orlis.difu.de/handle/difu/223011Das Höchstgebot aus einem bedingungsfreien Bietverfahren wird von der Rechtsprechung als Marktwert eingestuft. Dies ist einerseits notwendig, um europäischem Recht zu entsprechen und andererseits, um das bedingungsfreie Bietverfahren als "ImmoWertV-konformes Wertermittlungsverfahren" nutzen zu können. Dessen Ergebnisse sind aber keine Verkehrswerte/Marktwerte im Sinne des § 194 BauGB. Deshalb gilt für diesen (Einzel-)Fall nicht die seit 2004 in § 194 BauGB eingeführte Gleichsetzung von Verkehrs- und Marktwert!Der Verkehrswert bzw. Marktwert unter dem Blickwinkel der Ergebnisse von "bedingungsfreien Bietverfahren" und besonderer Berücksichtigung der Anwendung des Verfahrens in städtebaulichen Entwicklungsgebieten.ZeitschriftenaufsatzDM14110506BodenrechtBodenwertGrundstückGrundstückswertVerkehrswertKaufpreisWertermittlungRechtsprechungMarktwertEntwicklungsbereichWertermittlungsverfahrenImmobilienwertermittlungsverordnungBaugesetzbuch -BauGB-BieterGebotMarktwert