1996-07-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/91042Nicht in jedem Fall führt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Berufungsfall zur Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung. Ist durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß eine bauliche Anlage im Außenbereich nicht genehmigungsfähig ist, kann sich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde einzuschreiten, so verdichten, daß selbst die rechtswidrige Baugenehmigung für ein vergleichbares Vorhaben in der Nachbarschaft nicht zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung führt. Soweit Leitsatz. Das Grundstück der Klägerin liegt, wie eine Reihe entfernter Nachbargrundstücke im Außenbereich. In dem 1948 erworbernen Haus wurden 1980 umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt. Die nachträglich begehrte Genehmigung wurde versagt, 1986 der Abriß angeordnet. Die Klage gegen die Beseitigungsanordnung, unter Berufung auf Baugenehmigungen auf Nachbargrundstücken, blieb erfolglos.Bauordnungsrecht. Beseitigungsanordnung trotz rechtswidriger Genehmigung eines Nachbarhauses. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 31.3.1995 - 1 L 4223/93 -.ZeitschriftenaufsatzI96020280WohngebäudeAußenbereichUmbauAusbauBestandsschutzBehördeBaugenehmigungRechtsprechungAbrissErmessensspielraumGleichheitsgrundsatzOVG-UrteilBeseitigungsanordnung