Drasdo, Michael2007-07-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520071439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/162077In zahlreichen Bauträgerverträgen ist geregelt, dass die Bürgschaftsurkunde, die dem Erwerber Sicherheit für die von ihm geleisteten Vermögenswerte bieten soll, bei dem beurkundenden Notar aufzubewahren ist. Damit wird offensichtlich bezweckt, einen unmittelbaren Zugriff des Erwerbers auf die Bürgschaft mit der Möglichkeit, diese in Anspruch zu nehmen, zu vereiteln, zumindest zu erschweren. difuDie Aufbewahrung. der MaBV-Bürgschaft durch den Notar.ZeitschriftenaufsatzDM07062248BaurechtBauausführungBauunternehmenBaugewerbeVertragsrechtBauträgerRechtsprechungBürgschaft