Wolf, Ulrich1987-11-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/535517Die preußischen Verfassungen von 1848 und 1850 wiesen dem Parlament zwar das Kreditbewilligungsrecht zu; Kreditgrenzen kannten sie jedoch noch nicht. Diese Verfassungen wurzelten im Gedankengut des Finanzklassizismus, der wegen seiner Kreditfeindlichkeit keine besonderen Deckungsgrundsätze kannte. Die Reichsverfassungen in der Folgezeit brachten eine immer stärkere Hinwendung zur objektbezogenen Deckungslehre, der auch Art. 115 GG (ebenso wie zuvor Art. 87 der Weimarer Reichsverfassung) zunächst folgte. Da die starre Bindung der Krediteinnahmen an bestimmte Ausgaben einem in der Praxis bereits durchgeführten konjunkturpolitischen Einsatz des öffentlichen Haushalts im Wege stand, wurde mit der Reform des Art. 115 GG im Jahre 1969 der objektbezogene Deckungsgrundsatz zugunsten einer situationsbezogenen Betrachtungsweise aufgegeben. Hinter der Neufassung steht damit die Vorstellung, einerseits eine ungezügelte Kreditaufnahme zu verhindern und andererseits eine gesamtwirtschaftlich notwendige Politik des "deficit spending" zu ermöglichen. Auch Art. 109 Abs. 2 GG sowie die Staatszielbestimmungen des Art. 20, im Einzelfall auch Einzelgrundrechte begrenzen die Staatsverschuldung. Die Situation in den einzelnen Bundesländern wird ebenfalls beleuchtet. chb/difuStaatVerschuldungFinanzordnungFinanzpolitikKreditgrenzeFöderalismusKonjunkturStabilitätRechtsgeschichteVerfassungsgeschichteWirtschaftsentwicklungVerfassungsrechtFinanzwesenHaushaltswesenStaat/VerwaltungFinanzenVerfassungsrechtliche Grenzen der Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bedeutung des Art. 115 GG im Rahmen der von Art. 109 Abs. 2 GG verankerten gesamtwirtschaftlichen Funktion des Haushalts.Graue Literatur122937