Schlichter, Otto1981-01-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/470870Veränderungssperren, die rechtmäßig verhängt und aufrechterhalten werden, sind grundsätzlich vier Jahre lang entschädigungslos zu dulden. Das gilt auch dann, wenn die Sperre keine örtliche Teilplanung sichert (Fortführung von BGHZ 30, 338 "Freiburger Bausperre"). Zur Frage der Entschädigungspflicht, wenn rechtswidrige und rechtmäßige Bau- und Veränderungssperren zeitlich aufeinanderfolgen. -z-RechtBundesbaugesetzBebauungsplanungEigentumVeränderungssperreBausperreEntschädigungTeilplanungÜbermaßverbotNutzungBBauG 1960 §§ 14, 18; GG Art.14. BGH, Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 77/76 - Hamm.Zeitschriftenaufsatz051980