Pohl, Werner1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514072Die Zweistufigkeit der Bauleitplanung wird beibehalten, einige Verfahrensvorschriften sollen jedoch vereinfacht werden. Unterschiedliche Vorstellungen bestehen noch über den Stellenwert und Grad der Bindungswirkung des FNP. Für die Bebauungsplanung soll der Katalog möglicher Festsetzungen (derzeit 26) reduziert werden. "Informelle Planungen", wie Stadtentwicklungsplanung, Struktur- und Rahmenplanung werden auch fortan nicht gesetzlich geregelt. Weiterhin in der Diskussion sind u.a.: die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen Gemeinden und Bauherren; die Übertragung einzelner Teile des Verfahrenrechts der Bauleitplanung in die landesrechtliche Zuständigkeit; Verfahrensvorschriften zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und zur öffentlichen Auslegung. csRechtBundesbaugesetzGesetzentwurfGesetzgebungBaugesetzbuchVorarbeiten zum Baugesetzbuch Tl. II. Die Arbeitsgruppen beim BMBau zur Bauleitplanung.Zeitschriftenaufsatz097127