1989-05-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/549394Eine Anlage ist als Erschließungsanlage i.S. des § 127 II BBauG beitragsfähig nur, wenn sie in ihrer Erschließungsfunktion einem (Abrechnungs-)Gebiet zuzuordnen ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen und folglich betragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau und überzeugend abgegrenzt werden kann (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36, S. 1 ff. = NVwZ 1982, 555 = NJW 1982, 2834 L). Eine hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der durch eine selbständige öffentliche Parkfläche i.S. des § 127 II Nr. 3 BBauG erschlossenen Grundstücke von den durch sie nicht erschlossenen Grundstücken ist in der Regel nicht möglich. (-z-)ErschließungsanlageBeitragParkflächeParkplatzRechtsprechungBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzBeitragsfähigkeit einer Erschließungsanlage. BBauG §§ 127 II Nr.3, 131 I. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75/86, Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz137002