Funk, Ottmar2000-09-282020-01-032022-11-262020-01-032022-11-261999https://orlis.difu.de/handle/difu/54156Der Drang nach "mehr Demokratie" nimmt nach wie vor zu. Die von Volksabstimmungen betroffenen Bereiche erreichen eine neue Dimension. Erstmalig geht es bei den Abstimmungsinhalten um oberste Staatsorgane und damit um das Verfassungsgefüge an sich. Indem aber die unmittelbare Demokratie die repräsentative Demokratie, das gesamte Staatssystem in Frage stellt, erwächst daraus die Frage, wie weit die unmittelbare Demokratie gehen darf. Grenzen unmittelbarer Demokratie werden im Gutachten am Beispiel der Abschaffung des Bayerischen Senats dargestellt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Abschaffung des Bayerischen Senats verfassungswidrig ist. Der Bayerische Senat gehört zum "demokratischen Grundgedanken" der Bayerischen Verfassung. Er ist deshalb ewiger Bestandteil der Verfassung des Freistaats Bayern. Einzelrevisionen, die einen Kernbereich der Verfassung betreffen, sind mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. goj/difuGrenzen unmittelbarer Demokratie. Am Beispiel der Abschaffung des Bayerischen Senats.Graue LiteraturDG1323VerfassungsrechtDemokratieAuflösungRechtsprechungVolksabstimmungVolksbegehrenSenatVerfassungswidrigkeitStaatsorgan