1984-03-162020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/503644Wird auf einem landwirtschaftlichen Gehoeft Champi gnonzucht unter Verwendung wesentlicher Teile landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Stroh, Getreide, Pferdemist) betrieben, so kann dieses Landwirtschaft auch dann darstellen, wenn die Aufzucht selbst in ueberdachten Hallen stattfindet und zahlreiche Arbeitskraefte erfordert. Eine auf Landesrecht beruhende Landschaftsschutzverordnung kann planungsrechtlich der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung entgegenstehen. -y-RechtBebauungsplanungLandschaftsschutzLandwirtschaftBaugenehmigungRechtsprechungLandschaftsschutzverordnungSpezialisierungAußenbereichOVG-UrteilBauplanungsrecht und Landschaftsschutzrecht - Champignonzucht im Außenbereich. § 35 Abs.1 und 3 BBauG. OVG Lüneburg, Urteil v. 30.4.1982 - Az. 6 A 38/81.Zeitschriftenaufsatz086167