Fleissig, R.1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940939-1916https://orlis.difu.de/handle/difu/85942Die Rheinanliegerstaaten haben sich verpflichtet, eine vorgegebene Fahrrinnentiefe und -breite bei einem vorgegebenen Wasserstand nach Möglichkeit vorzuhalten. Hierzu benutzt man den Gleichwertigen Wasserstand.Den Gleichwertigen Wasserstand (GLW) praktisch umsetzen.ZeitschriftenaufsatzI94040719WasserstandAnlandungBaggerungFahrrinneSohlenerosionGeschiebeSchiffsverkehrBinnenschifffahrtWassertiefeDifferenzSchifffahrtPegeldifferenz