1983-12-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/502414Die Kläger, Eigentümer eines 1.004 qm großen Grundstücks, wendet sich gegen den Bauvorbescheid für die Bebauung des banachbarten ca. 700 qm großen Grundstücks. Der Baustufenplan von 1952 schreibt eine Grundstücksgröße von mindestens 1.000 qm vor. Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu. Es ist allein öffentliches Interesse, dass ein Plangebiet nicht durch rechtswidrige Ausnahmen umgestaltet wird. Dem Kläger bleibt als Handhabe das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot oder das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht. csRechtBundesbaugesetzBaugenehmigungNachbarschaftPlangewährleistungBebauungsplanNachbarschutzParagraph 31AusnahmegenehmigungRechtsprechung§ 31 BBauG. BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 - OVG Hamburg 19.10.1978 - OVG Bf.II 25/75.Zeitschriftenaufsatz084877