2004-02-262020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/136200Amtliche Leitsätze: 1. Die Rechtmäßigkeit einer seit langem ausgeübten Gewässerbenutzung kann sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der "unvordenklichen Verjährung" ergeben; Hierdurch begründete Rechtspositionen blieben von den in Bayern vor In-Kraft-Treten des WHG geltenden Wassergesetzen grundsätzlich unberührt. 2. Nach den früheren Landeswassergesetzen "aufrechterhaltene" Altrechte bestehen unter der Geltung des WHG nur fort, wenn ihnen eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht zugrunde liegt. 3. Nicht zum Wasserbuch angemeldete Altrechte können als "bekannte Rechte" nur dann Bestand haben, wenn die zur Führung des Wasserbuchs zuständige Behörde bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist auch von der gebotenen wasserwirtschaftlichen Überprüfung hinreichende Kenntnis erlangt hat. difuBayVGH, Urteil vom 5.8.2003 Az. 22 B 00.2918 (rechtskräftig). Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im Wasserrecht.ZeitschriftenaufsatzDG3067VersorgungWasserrechtRechtsprechungWasserwirtschaftWassernutzungMühleStauanlageWasserbuchEintragungFristLandeswassergesetz