Kolberg, Jan Hendrik2012-10-182020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920121861-6631https://orlis.difu.de/handle/difu/273479Das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (2. JGGÄndG) war noch nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, da stieß die Justizministerkonferenz (JuMiKo) auf ihrer Frühjahrstagung 2007 Überlegungen zu einem Dritten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (3. JGGÄndG) an. Während mit dem 2. JGGÄndG in erster Linie die vom BVerfG aufgestellten Vorgaben zum Jugendstrafvollzug fristgerecht umgesetzt werden sollten, zielen die Überlegungen für ein 3. JGGÄndG auf eine verbesserte Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz ab. Ausgangspunkt der JuMiKo war ein Rechtsgutachten, welches durch den neu eingefügten § 36a SGB VIII die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Justiz gefährdet sah. Namentlich wurde befürchtet, dass die Umsetzung jugendrichterlicher Entscheidungen durch die Jugendhilfe, insbesondere im Bereich der ambulanten Maßnahmen, nicht mehr in jedem Fall gewährleistet seiScheitert ein drittes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes am Konnexitätsprinzip?ZeitschriftenaufsatzDR19363GesetzgebungJugendkriminalitätJugendhilfeGerichtKooperationNeuregelungJugendgerichtsgesetzKonnexitätsprinzipKiföGSteuerungsverantwortung