Kunzmann, Peter2019-11-192020-01-062022-11-252020-01-062022-11-2520190172-1631https://orlis.difu.de/handle/difu/252671Ohne vernünftigen Grund dürfen Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und nicht getötet werden. (Tierschutzgesetz §§ 1, 16, 17). Doch daran knüpfen sich viele, wiederkehrende Fragen an. Das BVerwG hat hier in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 die Tötung von männlichen Küken nur noch übergangsweise, bis ein Verfahren zur Geschlechterbestimmung im Ei zur Verfügung steht, erlaubt. Demgegenüber hat das Landgericht Münster (2 KLs 7/15) mit einem Beschluss vom 6.3.2016 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Betreiber einer Kükenbrüterei aus rechtlichen Gründen abgelehnt; dort wurden, einer über Jahrzehnte geübten Praxis folgend, die männlichen Küken gleich am ersten Lebenstag getötet, weil ihre Haltung als Legehennen unmöglich und als Masthähnchen unwirtschaftlich sei. Liegt darin ein vernünftiger Grund für das Töten dieser Tiere?Vernünftige Gründe im Tierschutz.ZeitschriftenaufsatzD1909399NaturNaturschutzTierschutzGerichtsentscheidungKükenTötung