2000-12-312020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2620000340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/45451a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein, die sich auf der Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet. b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet. BGH, Urteil vom 7.4.2000 - V ZR 39/99. difuAusgleichsanspruch bei nicht zu untersagendem Betrieb einer störenden Einrichtung.ZeitschriftenaufsatzDC1303GewerbehofWohnumfeldNachbarrechtÖffentliche EinrichtungSozialinfrastrukturDrogenberatungDrogenhilfeAusgleichsanspruchZugangNachbargrundstückGewerbegrundstück