2004-02-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/177074Amtlicher Leitsatz: Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt; Dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren. difuBGH, Urteil vom 10.7.2003 III ZR 379/02. Schallschutzmaßnahme.ZeitschriftenaufsatzDP1652BaurechtSchallschutzmaßnahmeVerkehrswegBundesimmissionsschutzgesetzEntschädigungGerichtsentscheidungEntschädigungsanspruch