1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/85866Der Antragsteller stützt seinen Auffassung, antragsbefugt zu sein, auf die auf sein Grundstück im Falle der Verwirklichung des Golfplatzes einwirkende Lärmimmission, die Zunahme des Verkehrs, das Risiko durch verirrte Golfbälle und die Beeinträchtigung eines Naturschutz- und Naherholungsgebiets. Das Gericht verneint in allen Fällen eine mehr als unerhebliche zu erwartende Zusatzbelastung. Klagebefugnis ist daher nicht gegeben.Normenkontrollbefugnis gegen Golfplatzplanung. VwGO § 47 Abs. 2. OVG NW, Beschluß vom 18.3.1994 10 a D 63/92.NE.ZeitschriftenaufsatzI94040642BauleitplanungNachbarschutzUnfallgefahrRechtsschutzVerkehrslärmNaturschutzImmissionsschutzRechtsprechungGolfplatzKlagebefugnisOVG-Urteil