1983-12-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/501787Im Verfahren vor den Gerichten für Baulandsachen sind allgemeine Leistungsanträge jedenfalls dann statthaft, wenn sie auf den Vollzug eines Verwaltungsakts der in § 157 Abs. 1 BBauG genannten Art gerichtet sind. Im Verfahren vor dem Baulandsenat ist auch die Bestellung eines nur vorbereiteten Einzelrichters (§ 224 Abs. 1, 2 ZPO) ausgeschlossen. Wird hiergegen verstoßen, so ist auf diesen Verfahrensmangel § 295 Abs. 1 ZPO anwendbar. -z-RechtBundesbaugesetzGerichtBundesbaugesetzZivilprozessordnungRechtsprechungBaulandVerwaltungsaktBGH-UrteilBBauG §§ 157, 160, 169. ZPO §§ 295, 524. BGH, Urteil v. 9.12.1982 - Az. III ZR 106/81 - OLG Düsseldorf.Zeitschriftenaufsatz084250