2004-05-242020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520041439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/128703VOB/B § 1 Nr.4 i.V. mit § 2 Nr.6: 1) § 1 Nr.4 VOB/B regelt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Dieser ist unter den Voraussetzungen des § 1 Nr.4 VOB/B berechtigt, durch eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung den Leistungsumfang des Vertrags zu ändern. 2) Eine wirksame Leistungsänderung gem. § 1 Nr.4 VOB/B begründet unmittelbar einen Anspruch des Auftragnehmers gem. § 2 Nr.6 VOB/B auf eine zusätzliche Vergütung. 3) Eine Erklärung gem. § 1 Nr.4 VOB/B kann von einem Dritten für den Auftraggeber nur wirksam im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht abgegeben werden. 4) Die Leistungsänderung gem. § 1 Nr.4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft i.S. des § 109 ThürKommO, so dass ein Landkreis durch eine Erklärung des zuständigen Landrats oder seines Stellvertreters nur wirksam verpflichtet werden kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung beachtet worden sind. difuEinseitige VOB-Leistungsbestimmung durch Gebietskörperschaft. BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01 (OLG Jena).ZeitschriftenaufsatzDC4371BaurechtBebauungBauleistungVOBAuftragsvergabeAuftraggeberLeistungsvereinbarungVertragsänderungLeistungsänderungVergaberechtGemeindeordnungVertretungsmachtRechtsgeschäft