Hanke, Albert1986-04-092020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/522275In den Frankfurter Richtlinien vom September 1983 hat das Frankfurter Sozialasmt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen es die Unterbringungskosten fuer Sozialhilfeempfaenger uebernimmt und welche Kostenerstattungen hierin einbezogen sind. Gegenueber anderen Sozialaemtern scheinen diese Richtlinien beispielhaft zu sein. Die Richtlinien werden vollstaendig wiedergegeben und betreffen die Leistungen nach dem BSHG, die der Erfuellung mietvertraglicher oder damit in Zusammenhang stehender Pflichten dienen. Dies sind Unterkunftskosten, Renovierungskosten, Abgangsrenovierungskosten unter Beruecksichtigung der zivilrechtlichen Mithaftung oder bei pflegebeduerftigen Personen, Sicherheitsleistungen und Mietrueckstaende. (hg)UnterkunftSozialhilfeSozialbehördeSicherheitsleistungSozialhilfeempfängerKostenübernahmeWohnungsvermietungWohnkostenSchönheitsreparaturRenovierungskostenRechtSozialrechtFrankfurter Richtlinien. Tragweite der Übernahme von Unterkunftskosten durch das Sozialamt für Sozialhilfeempfänger.Zeitschriftenaufsatz105494