Heublein, JoachimKuda, Wolf-Albert1983-07-042020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/498208Die Abwägung ergibt, nach Auffassung des Autors, dass das Vertrauen des Mieters Schutz verdient, so dass alle Mieterhöhungsverlangen, die noch 1982 zugingen, die Sperrfrist nach § 2 III MHG a.F. auslösen, auch wenn diese Frist bis ins Jahr 1983 hineinläuft. Soweit die Änderungen des MHG materielle Auswirkungen für den Mieter oder Vermieter besitzen, gelten sie erst für Erhöhungsverlangen, die dem Mieter im Jahr 1983 zugegangen sind. rhBaurechtWohnungMietrechtMieterhöhungMiethöhengesetzParagraph 2Überleitungsprobleme bei § 2 MHG neuer Fassung.Zeitschriftenaufsatz080612