Benstz, -Obst, -1984-03-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/503668Entfällt die Mietpreisbindung, nachdem die öffentlichen Mittel zurückgezahlt wurden und der Mieter keinen Nachweis weiterer Wohnberechtigung erbracht hat, ist die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Zustimmungsverlangens statthaft. Eine einseitige Mietfestsetzung ist unzulässig. Die Rückzahlung der öffentlichen Mittel in Verbindung mit dem fehlenden Nachweis einer Wohnberechtigung hat lediglich zur Folge, dass die Preisbindung wegfällt und eine freie Miete verlangt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter bei einem bestehenden Mietverhältnis einseitig ohne Beachtung jeglicher Formvorschriften die freie Miete für die Zukunft festsetzen kann. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumMietpreisMietpreisrechtMieterhöhungVergleichsmieteWohnungsbindungsgesetzRechtsprechungMietpreisbindungParagraph 16LG-Urteil§ 16 WoBindG; §§ 2, 10 MHG. LG Heidelberg, Urteil v. 29.10.1982 - Az. 5 S 108/82.Zeitschriftenaufsatz086191