2004-05-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/136348Amtliche Leitsätze: 1. Werden auf Grund eines angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids im Vollstreckungsverfahren auch Säumniszuschläge und eine Mahngebühr gezahlt, so können die Säumniszuschläge und die Mahngebühr nach Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids nicht als Schadenersatz analog § 717 Abs. 2 ZPO zurückgefordert werden. 2. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch umfasst in einem solchen Fall nicht auch die Säumniszuschläge und die Vollstreckungskosten. 3. Zur Frage, inwieweit § 17 Abs. 2 GVG es erfordert und ermöglicht, den im Zivilrechtsweg - auf Grund von Rechtsgrundlagen, für die der Zivilrechtsweg gegeben ist - geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen zu prüfen. difuBayObLG, Urteil vom 25.11.2003 1Z RR 6/02. Erschließungsbeitragsbescheid, Aufhebung.ZeitschriftenaufsatzDG3215GebührBeitragAbgabenrechtErschließungsbeitragSchadenersatzKommunalabgabengesetzKostenerstattungErstattungsanspruchRückforderung