1994-07-042020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619930522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/84111Verkehrsbeschränkungen, die sich wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als rechtswidrig erweisen und mittelbar Lärmbeeinträchtigungen für die Anlieger der Umleitungsstrecke zur Folge haben, können von diesen dann nicht erfolgreich angefochten werden, wenn sich die Beeinträchtigungen zwar jährlich wiederholen, sich aber nur auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum erstreccken und dabei das zumutbare Maß an Lärmbelästigung nur geringfügig überschreiten. Die durch die langjährige Übung bewirkte Vorbelastung des Gebiets ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Amtlicher Leitsatz. (-y-)BayVGH, Urteil vom 9.12.1992, - 11 B 91.2196 - rechtskräftig.ZeitschriftenaufsatzI94020275StraßenverkehrVerkehrsführungLärmGrenzwertImmissionsschutzRechtsprechungRechtUmleitungGroßveranstaltungFreilichtbühneAnwohnerVGH-Urteil