Otto, Franz1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/532037Die Haftung des Erwerbers von zwangsversteigertem Wohnungseigentum für Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums ist auch dann nicht gegeben, wenn die den Rückstand ausweisende Jahresabrechnung erst nach dem Zuschlagsbeschluss erstellt und von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebilligt worden ist. Wäre für die Haftung der Wohnungseigentümer untereinander die Konkretisierung der Beitragspflicht durch entsprechende Jahresabrechnungen maßgebend, hätten es die Wohnungseigentümer in der Hand, sich durch Verzögerung der Abrechnung einen neuen Schuldner zu verschaffen. (rh)WohnungswesenWohnungseigentumHaftungKaufZwangsversteigerungErwerberGemeinschaftseigentumWohnungsrechtErwerb von Wohnungseigentum durch Zwangsversteigerung. Die Haftung des Erwerbers für Lasten und Kosten.Zeitschriftenaufsatz119037