Werner, Ulrich2018-04-132020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520180941-9225https://orlis.difu.de/handle/difu/246950Die Massentierhaltung wird in der Gesellschaft immer mehr geächtet. Auch viele Kommunen sind nicht glücklich damit, Standorte von Großmastbetrieben zu sein. Der Druck, der durch den Bewusstseinswandel auf die Politik ausgeübt wurde, hat wesentlich dazu beigetragen, dass durch die im Jahr 2013 in Kraft getretene Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) die Privilegierung für größere Tierhaltungsanlagen abgeschafft wurde und dass diese Anlagen grundsätzlich nur zulässig sind, wenn gleichzeitig ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Für Kommunen, in deren Ortsgrenzen solche Anlagen gebaut werden sollen, stellt sich die Frage, wie sie die gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen können und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, im Wege einer vorausschauenden und steuernden Planung die Massentierhaltungsanlagen einzuschränken. Dazu wird in dem Beitrag ausgeführt, dass das wichtigste Instrument der Kommune im Zulassungsverfahren das in Paragraph 36 BauGB geregelte Mitwirkungsrecht ist, nach dem die Gemeinde um ihr gemeindliches Einvernehmen zu ersuchen ist. Die Gemeinde kann die Versagung des gemeindlichen Einverständnisses nicht nur auf eine Beeinträchtigung der eigenen Planung stützen, sondern unter anderem auch die Verletzung des Naturschutz- und Immissionschutzrechts geltend machen. Nachdem ein Ersuchen eingegangen ist, muss die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens innerhalb von zwei Monaten gegenüber der ersuchenden Behörde erklärt werden. Die verfahrensrechtliche Stellung der Gemeinde im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens wurde mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2004 gestärkt. Die planungsrechtliche Beschränkung der Tierhaltung muss sich grundsätzlich an städtebaulichen Belangen orientieren.Hier dürft ihr nicht bauen! Rechtsgrundlage gegen Massentierhaltung.ZeitschriftenaufsatzDH25814LandwirtschaftAgrarproduktionTierhaltungLandwirtschaftsgebäudeBaugenehmigungImmissionsschutzNaturschutzPlanungsrechtStädtebaurechtBauleitplanungBebauungsplanMassentierhaltungBaugesetzbuch (BauGB)Einvernehmen