1994-07-042020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619930522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/84110Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die von der Internationalen Strahlenschutzkommission -IRPA- und der beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildeten Strahlenschutzkommission empfohlenen Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder für Grundstücke in der Nähe von 110-KV-Bahnstromleitungen aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Zweifel gezogen werden könnten. Amtlicher Leitsatz. Der Kläger scheiterte mit seinem Abwehranspruch gegen eine 65 Meter von seiner Flurstücksgrenze und 90 Meter von seinem Wohngebäude entfernte Bahnstromleitung. Die zwischen den Parteien unstreitigen errechneten und gemessenen Feldstärkewerte liegen weit unter den von den genannten Institutionen derzeit vertretenen Grenzwerten. In der Urteilsbegründung vor allem zur Relevanz verschiedener internationaler Untersuchungen sowie zur Aufklärungspflicht des Gerichts. (wb)Bayerischer Verwaltungsgerichthof. BayVGH, Urteil vom 27.1.1993 - 20 A 92.400093 -. Nicht rechtskräftig.ZeitschriftenaufsatzI94020274GesundheitsrisikoGrenzwertRichtwertElektrizitätsleitungRechtsprechungRechtImmissionsschutzStromleitungBahnstromleitungHochspannungsleitungElektromagnetismusFeldstärkeBeeinträchtigungVGH-Urteil