Motzke, Gerd2012-01-192020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520111439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/173953Unbestreitbar schuldet ein Auftragnehmer nach Werkvertragsregeln einen Erfolg. Er schuldet bei ihm seitens des Auftraggebers gestellten Leitungsverzeichnissen und Werkplänen aber auch, dass das Werk nach diesen Vorgaben erstellt wird. § 1 / I VOB/B formuliert gezielt, die auszuführende Leistung werde nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Die Vorgabe geht nicht dahin, dass die auszuführende Leistung nach Art und Umfang durch den Erfolg bestimmt wird. Der Konflikt zwischen dem geschuldeten Erfolg und den nach dem Vertrag vorgegebenen Leistungen verdeutlicht § 1 IV VOB/B, wonach der Auftragnehmer nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen hat, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Die Differenz zwischen dem geschuldeten Erfolg und der vertraglich beschriebenen Leistung, die wegen ihres Defizits nicht erfolgssichernd ist, löst in der Erfüllungsphase seitens des Unternehmers Handlungsbedarf aus. In der Erfüllungsphase sind vor der Verkörperung mangelhafter Planungsleistungen aber auch die Planer gefordert. Darf der Unternehmer wirklich, wie von vielen Autoren gefordert und für nötig erachtet, einfach vertragliche Vorgaben ändern oder ergänzen oder ist Teil der Erfolgsverpflichtung in der Erfüllungsphase allein die Wahrnehmung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht mit der Folge, dass die Planer ihrerseits das ihnen zustehende Nacherfüllungsrecht ausüben können? Die Ausführungen unternehmen einen Klärungsversuch.Die werkvertragliche Erfolgsverpflichtung - leistungserweiternde oder leistungsergänzende Funktion?ZeitschriftenaufsatzDM11123016BaurechtBauvertragBauauftragWerkvertragVertragsrechtMitwirkungLeistungAuftraggeberAuftragnehmerVOB/BRechtsprechung