Mörsberger, Thomas2007-06-052020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920141867-6723https://orlis.difu.de/handle/difu/261192In seinem Beitrag "Die Zulassung des Betriebs von Einrichtungen im Sinne von § 45 SGB VIII durch behördliche Duldung"' greift Kepert eine interessante Thematik auf. Er weist darauf hin, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden mitunter von einer "Duldung" sprechen, wenn sie nichts gegen den (schon laufenden) Betrieb einer Einrichtung unternehmen, obwohl das (beantragte) Erlaubnisverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Er fragt nach dem Rechtscharakter solchen Handelns und insbesondere nach den Konsequenzen. Rechtsprechung und Literatur haben sich dazu speziell noch nicht geäußert. Für die Praxis hat diese Frage jedoch erhebliche Bedeutung und Kepert ist zu danken, dass er mit seinem Beitrag einen Stein ins Wasser geworfen hat. Die Diskussion ist eröffnet. Also auch für Entgegnungen. Dazu allerdings gibt es einigen Anlass."Betriebserlaubnis light" durch die Hintertür? Eine Erwiderung auf Kepert, JAmt 2014, 186.ZeitschriftenaufsatzDMR140285SozialarbeitJugendhilfeSozialeinrichtungTrägerschaftZulassungMindeststandardDuldungBetriebserlaubnisVorläufigkeitJugendhilfeeinrichtung