2004-09-062020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520041437-417Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/151436Das OLG Düsseldorf fasste am 5.5.2004 folgenden Beschluss: Beabsichtigt eine Kommune, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz ihr obliegende Sammlung und Beförderung von Altpapier im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entgeltlich von einer Nachbarkommune durchführen zu lassen, so ist diese Dienstleistung in einem Vergabeverfaren gemäß § 97 Abs. 1 GWB zu beschaffen. Diese Beschaffungsmaßnahme ist dem sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB nicht dadurch entzogen, dass die beteiligten Kommunen die Durchführung der Aufgabe gemäß § 23 Abs. 1,2. Alt., Abs. 2 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln. difuÖffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Gemeinden befreit nicht von Ausschreibungspflicht.ZeitschriftenaufsatzDI0443020EntsorgungAbfallbeseitigungDienstleistungAuftragsvergabeKommunale ZusammenarbeitVereinbarungVergabeverfahrenAusschreibungRechtsprechungAltpapierÖffentlich-rechtlicher VertragVergaberechtPflichtaufgabe