1990-11-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/558357Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung des Bebauungsplans gehört zu den "sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht" im Sinne des § 215 Abs. 3 BauGB. Soll nach der Nachholung der unterbliebenen Ausfertigung eines Bebauungsplans die Satzung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung nunmehr in Kraft gesetzt werden, so bedarf es hierzu grundsätzlich keines (erneuten) Beschlusses der Gemeindevertretung. Durch die nachträgliche Ausfertigung des Bebauungsplans und die erneute Bekanntmachung seiner Genehmigung wird kein auf die inhaltliche Ausgestaltung von Rechtsnormen gerichteter Teil des Satzungsverfahrens nachgeholt. Vielmehr geht es allein um die Inkraftsetzung eines einmal gefaßten, unbeeinflußt feststehenden und inhaltlich unveränderten Willensentschlusses der Gemeindevertretung. (rh)BebauungsplanungBebauungsplanGemeindeSatzungPlanaufstellungRechtsprechungPlanaufstellungsverfahrenBVerwG-UrteilBeschlussRechtPlanungsrechtNachholung der Ausfertigung eines Bebauungsplans; BauBG §§ 214 Abs.3, 215 Abs.3; BVerwG, Beschluß v. 24.05.89 - 4 NB 10.89 - VGH Mannheim.Zeitschriftenaufsatz146302