2014-12-102020-01-042022-11-262020-01-042022-11-262014https://orlis.difu.de/handle/difu/231839In der Kinder- und Jugendhilfe ist mit dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und der Vorgabe, dass die Jugendhilfe durch eine Vielfalt von Trägern, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet ist, das Wettbewerbsprinzip bereits im Sozialgesetzbuch VIII angelegt. Trotz erkennbarer Fortschritte in den letzten Jahren sieht die Monopolkommission weiteren Verbesserungsbedarf, um in Anbetracht begrenzter öffentlicher Finanzmittel und des gleichzeitig steigenden Bedarfs auch in Zukunft qualitativ hochwertige Leistungen in der Kinderund Jugendhilfe kosteneffizient erbringen zu können. Hierzu sollten im Sinne einer wettbewerblichen Leistungserstellung wettbewerbsverzerrende Steuerprivilegien und finanzielle Förderungen etablierter Anbieter abgebaut und Beteiligungsmöglichkeiten in institutionellen Einrichtungen wie dem Jugendhilfeausschuss anbieterneutral ausgestaltet werden. Die Anwendung des Vergabe-, Beihilfe- und Kartellrechts sowie die Fortführung der Entgeltreform kann wichtige wettbewerbliche Impulse liefern.Wettbewerb in der deutschen Kinder- und Jugendhilfe. Auszug aus Hauptgutachten XX (2012/2013). Kapitel I. Aktuelle Probleme der Wettbewerbspolitik.Graue LiteraturDR20329SozialwesenJugendhilfeÖffentliche AusgabenNeuordnungTrägerschaftWettbewerbVergabeSubventionGesetzgebungVergaberechtKartellrechtBeihilferechtFreier TrägerWettbewerbsbeschränkungJugendhilfeausschussLeistungsangebotGemeinnützigkeitQualitätsentwicklungWunsch- und WahlrechtGutschein